Ausgleichszahlung bei Scheidung?

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Spätestens dann, wenn eine Ehe in die Brüche geht, zeigt sich, dass eine Scheidung nicht nur emotional fordernd, sondern mit einer Ausgleichzahlung auch kostspielig sein kann.

Unter anderem sind Anwälte und Ex-Partner oft darauf bedacht, jeweils zum eigenen Vorteil zu handeln und – wenn möglich – maximalen Gewinn aus der Trennung zu generieren.

Frei nach dem Motto „Was mir zusteht, steht mir zu!“ begeben sich viele auf die Suche nach Werten, die im Rahmen der besagten Scheidung aufgeteilt werden können bzw. müssen.

Nachdem hier (meist im ersten Schritt) Sparbuch und Girokonto, Bausparvertrag und Co. gecheckt wurden, fokussieren sich einige Menschen unter anderem auch auf das Zeitwertkonto des Ex-Partners. Je nachdem, wann dieses ins Leben gerufen wurde, hat sich hier immerhin oft ein beachtlicher Betrag angesammelt.

Doch was passiert mit dieser Summe eigentlich dann, wenn eine Ehe in die Brüche geht? Hat der Ex-Partner Anspruch auf einen Teil der Summe? Immerhin lassen die aktuellen Vorgaben, die beispielsweise im Bereich der Altersvorsorge vorherrschen, genau hierauf schließen. Oder nicht?

Ein grundlegender Unterschied: Zeitwertkonten sind KEINE Altersvorsorge!

Grundsätzlich gilt, dass es sich bei einem Zeitwertkonto NICHT um eine Art von Altersvorsorge handelt!

Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, das Konto mit der besagter Altersvorsorge und deren Handhabung im Rahmen einer Scheidung zu vergleichen.

So können alle Besitzer und Besitzerinnen eines Zeitwertkontos aufatmen: im Rahmen eines etwaigen Versorgungsausgleichs wird dieses Konto nicht beachtet. Das Guthaben, das hierauf angesammelt wurde, steht allein dem Einzahlenden zur Verfügung.

Ein Urteil aus dem Jahre 2019 bestätigt diese Vorgehensweise. Hier wurde durch das Oberlandesgericht Koblenz im Rahmen einer Verhandlung festgelegt, dass der Ex-Partner kein Anrecht auf Teile des eingezahlten Geldes hat.

Weshalb geht des Ex-Partner mit Hinblick auf das Zeitwertkonto leer aus?

Im Rahmen des Urteils, das seitens des Oberlandesgerichts gefällt wurde, wurde abermals verdeutlicht, dass es der Sinn eines Zeitwertkontos ist, dem betreffenden Arbeitnehmer Auszeiten, zum Beispiel im Rahmen von:

  • Elternzeiten
  • verlängerten Urlauben
  • einer Weltreise
  • Pflegezeiten
  • Weiterbildungen

usw. zu ermöglichen. Das Guthaben, das hier eingezahlt wird, sollte unter anderem dafür sorgen, dass sich der betreffende Arbeitnehmer während besagter Auszeiten keine Sorgen über seine finanzielle Situation oder eine bestehende Sozialversicherung machen muss.

Oder anders: sie dienen einem anderen Zweck als der Altersvorsorge und werden daher im Zuge eines Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt.

Wichtige Anlaufstellen: Wertguthabenvereinbarung, Flexi II Gesetz und kompetente Berater

Die Tatsache, dass im Rahmen einer Gerichtsverhandlung festgelegt wurde, wie im Falle einer Scheidung mit dem Guthaben auf einem Zeitwertkonto umzugehen ist, zeigt unter anderem, dass sich in diesem Bereich immer wieder Fragen ergeben, die sich nicht spontan beantworten lassen.

Spätestens seit der Einführung des Flexi II Gesetzes im Jahre 2009 gibt es jedoch eine zentrale Anlaufstelle für alle, die sich grundlegend über das Zeitwertkonto, seine Besonderheiten und Vorteile informieren möchten.

Eine eingehende Beratung rund um dieses spannende Thema, wie sie von der Foresight GmbH angeboten wird, geht jedoch noch einen Schritt weiter. Sie bietet Ihnen den Vorteil, sich spezifisch mit Themen rund um Störfälle und Sonderfälle, wie zum Beispiel einer Scheidung, auseinandersetzen zu können.

Sprechen Sie uns gern mit Hinblick auf Ihre individuellen Fragen an, damit wir Sie unter anderem auch über all Ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Zeitwertkonto aufklären können!


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