Neuregelung soll Digitalisierung und Homeoffice fördern
Die Kosten, für die ab 2021 angeschafften Computer und Software können im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungs-kosten abgesetzt werden. Mit dieser Maßnahme soll die Digitalisierung sowie das Arbeiten im Homeoffice gefördert werden. In einem am 26. Februar veröffentlichten BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium Details der neuen Regelung bekanntgegeben. Neben Hardware wie Computer, Tablet und Notebook umfasst die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr als Betriebs- oder Werbungskosten auch Peripheriegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Drucker, Displays und USB-Sticks sowie Software zur Dateneingabe- und Verarbeitung.
Ende der 800 Euro Regel
Bisher konnten nur Geräte, die maximal 800 Euro netto kosteten, sofort abgeschrieben werden. Teurere Geräte mussten gemäß den AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) auf die voraus-sichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, z. B. Computer über drei Jahre.
Mehr als 1.000 Euro
Vor allem Arbeitnehmern, die sich für das Homeoffice neue Computer angeschafft haben, kommt die volle Abschreibung zugute. Mit den Anschaffungskosten überschreiten sie schnell den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro und erhalten einen Steuervorteil.
Restabschreibung 2021
Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise im Juli 2020 einen Computer für 1.800 Euro kaufte, kann er für die Steuererklärung 2020 aufgrund der monatsgenauen Abschreibung nur 300 Euro (6/12 Monate x 1.800 €/3 Jahre) als Werbungskosten geltend machen.
Durch die Neuregelung kann der Arbeit-nehmer den restlichen Betrag von 1.500 Euro (1.800 € – 300 €) im Jahr 2021 komplett als Werbungskosten in der Steuerklärung einsetzen.
Private und berufliche Nutzung
Werden die digitalen Geräte privat und beruflich genutzt, erkennt das Finanzamt nur die Hälfte des Kaufpreises als berufliche Nutzung an und mindert die Abschreibung entsprechend.