Ehegattenunterhalt

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Um herauszufinden, ob ein Ehegattenunterhalt gegenüber dem anderen greift, ist es wichtig, mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Wichtige Infos hierzu finden sich unter anderem im BGB (§ 1569/ Grundsatz der Eigenverantwortung, Zitat: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“) und im SGB (§ 1670/ Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes).

Wie hoch der Ehegattenunterhalt, der gezahlt werden muss, letztendlich ist, ist von den ehelichen Lebensverhältnissen abhängig. Hinzu kommt, dass der-/ diejenige, der/ die Unterhalt erhält, bedürftig sein muss und somit nicht selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann und der/ die Zahlende dazu in der Lage sein muss, die entsprechenden Zahlungen auch zu leisten, ohne das der eigene Lebensunterhalt zu stark eingeschränkt wird.

Wann gilt ein Mensch als bedürftig?

Eine Frage, die hier in letzter Zeit eine besonders wichtige Rolle spielt: ist ein Arbeitnehmer, der Wertguthaben auf seinem Zeitwertkonto gesammelt hat, bedürftig? Laut § 1577 Abs. 1 SGB liegt keine Bedürftigkeit vor, wenn es möglich ist, sich mit den eigenen Einkünften/ dem Vermögen selbst zu unterhalten. Als Maßstab für die entsprechenden Berechnungen wird das Bruttoeinkommen verwendet.

Etwaige Umwandlungen im Zusammenhang mit einem Zeitwertkonto beeinflussen die Bedürftigkeit nicht. Oder anders: diejenigen, die zu wenig Geld zur Verfügung haben, weil sie es in Wertguthaben umwandeln, gelten nicht als bedürftig. Stattdessen wäre es ihre Pflicht, die Höhe der Einzahlungen anzupassen. Es ist also nicht erlaubt, das eigene Arbeitseinkommen bewusst zu schmälern, um als „bedürftig“ zu gelten.

Erst dann, wenn das Wertguthaben ausgezahlt (und dementsprechend auch versteuert) wird, gilt es als Einkommen und wird dann auch erst berücksichtigt.

Die Einzahlung auf ein Zeitwertkonto beeinflusst die Höhe des Unterhaltsanspruchs

Je nachdem, wie viel Geld auf ein Zeitwertkonto eingezahlt wird, verändert sich auch der Unterhaltsanspruch. Aus den tatsächlichen Einkommensverhältnissen ergibt sich dann der festgesetzte Lebensstandard.

In diesem Zusammenhang wird klar zwischen den Einkünften unterschieden, die genutzt werden, um den Bedarf zu decken und denen, die darauf ausgerichtet sind, Vermögen zu bilden bzw. vorzusorgen. Letztere werden aus der Berechnung des Anspruchs ausgeschlossen, da sie direkt abgeführt werden und daher den Lebensstandard nicht beeinflussen. Oder anders: der Teil des Vermögens, der in das Zeitwertkonto (oder auch in die Altersvorsorge) fließt, bestimmt nicht die Lebensverhältnisse in der Ehe.

Beeinflusst das Zeitwertkonto die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten?

Ein bestehendes Wertguthaben muss nicht aufgelöst werden, um ein Ehegattenunterhalt nachzukommen. Immerhin hat der Inhaber des Zeitwertkontos keine Möglichkeit, sein Konto „einfach so“ aufzulösen.

Eine Alternative wäre jedoch, eine bestehende Umwandlung des Bruttoentgelts aufzulösen und das Zeitwertkonto ruhen zu lassen.

Um jedoch zu entscheiden, ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist oder nicht, müssen die Einkünfte, die ihm zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Diejenigen, die mehr in ihr Zeitwertkonto einzahlen, sind dementsprechend auch weniger leistungsfähig. Dennoch müssen in diesem Zusammenhang auch Grenzen beachtet werden. Als Orientierung könnten dabei die Vorgaben zur Altersvorsorge dienen. Hier werden lediglich die Beiträge berücksichtigt, die die eigene Leistungsfähigkeit um maximal vier Prozent mindern.

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