Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehende vielfältige Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck ist der soziale Arbeitsschutz.
Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2 auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass sich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet.
Die sich hieraus ergebenden Berechnungen des Resturlaubs gestaltet sich dann problematisch, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres ändert, wie dies bei Teilzeitbeschäftigten nicht selten der Fall ist. In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer nach § 5 pro vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs. Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlichen für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Erholungszwecke des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig.
Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer für viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage für den Jahresurlaub dar, weil Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. So sieht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Arbeitnehmer/innen altersabhängig zwischen 26 und 30 Arbeitstagen Jahresurlaub vor. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 60 Arbeitstage (=36 Werktage).
Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubs-anspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig).
Quelle: Wikipedia.org