Die Vorteile moderner Zeitwertkonten zeigen sich auf vielen unterschiedlichen Ebenen, lassen sich jedoch in vielen Bereichen mit einer Steigerung der Lebensqualität der Arbeitnehmer zusammenfassen.
Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, weswegen sich immer mehr Unternehmen dazu entschließen, ihren Mitarbeitern exakt dieses Modell anzubieten.
Diese profitieren unter anderem von…:
einer besseren Work-Life-Balance
der Möglichkeit, ihr Leben besser planen zu können
der Chance, beispielsweise längere Auszeiten und/oder einen früheren Eintritt in den Ruhestand zu realisieren
der Gewissheit, sich auch im Rahmen besagter Auszeiten auf „Benefits“, wie zum Beispiel die Lohnfortzahlung und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlassen zu können.
Im Laufe der Jahre hat sich die Arbeitswelt immer wieder verändert. Für viele Menschen gehört ein Verschmelzen zwischen Beruf und Privatleben schon lange zum Standard. In Zeiten von Home Office, Geschäftsreisen und Co. fällt es oft schwer, den Überblick zu bewahren und vom Stress des Alltags abzuschalten.
Zeitwertkonten helfen dabei, exakt diesen Cut noch ein wenig „beherzter“ durchführen zu können. Denn: wer länger arbeitet, kann die entsprechende Zeit ganz einfach auf sein Konto „einzahlen“, hier auch längerfristig sammeln und genau zu dem Zeitpunkt nutzen, zu dem es am besten zu seinen Lebensumständen passt. Individuell und ganz nach dem eigenen Bedarf!
Moderne Zeitwertkonten gehen hierbei jedoch noch einen Schritt weiter, indem sie nicht „nur“ Zeit und laufendes Gehalt als Währung, sondern unter anderem auch Prämien- und Sonderzahlungen akzeptieren. Diese können dann ebenfalls ganz nach persönlichem Geschmack genutzt werden.
Zeitwertkonten bieten einem Mitarbeiter – vollkommen unabhängig von der jeweiligen Branche – genau die Flexibilität, die dieser sich im Zuge einer hohen Lebensqualität erwartet. Immer im Fokus: die Absicherung und das gute Gefühl, auch während einer längeren Auszeit nicht ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung auskommen zu müssen.
Wie beim „echten“ Konto gilt auch hier, dass auf das Guthaben zugegriffen werden kann,…
unter anderem auch, um die eigene Work-Life-Balance zu verbessern und sich die Freizeit optimaler einteilen zu können – egal, ob im Zusammenhang mit einer langen Fortbildung, einer Pflegesituation in der Familie, die Reduzierung der Arbeitszeit bei vollem Gehalt oder einer mehrwöchigen Reise.
Mit Zeitwertkonten spart man ein Guthaben an. Als Arbeitnehmer kann man einen Teil des Entgelts (Gehalt/Lohn) monatlich oder je nach Wunsch auf ein Wertkonto einzahlen. Das Konto wurde vom Arbeitgeber angelegt und wird von einem unabhängigen Treuhänder beaufsichtigt. Die Einzahlung erfolgt vom Brutto. Das bedeutet auch, dass dieser Teil des Gehaltes nicht versteuert wird und frei von Sozialabgaben ist. Hinzu kommen noch die vom Arbeitgeber gesparten Sozialabgaben, die dieser natürlich nicht einbehalten darf. Im Falle einer Freistellung bleibt man angestellt und erhält weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber, von dem nachgelagert Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Neben Teile eines „normalen“ Bruttogehaltes können auch weitere Gehaltsbestandteile in das Zeitwertkonto überführt werden. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob auch Sonderzahlungen, Gratifikationen, Urlausansprüche oder Überstunden in das Konto überführt werden dürfen. Die Installation, Verwaltung und Sicherung eines Zeitwertkonto ist gesetzlich unter §§ 7 ff SGB IV geregelt. Ein Anspruch des Mitarbeiters auf ein Zeitwertkonto existiert leider noch nicht. Aber es steht dem Unternehmen frei, wie es dieses für den einzelnen Arbeitnehmer umsetzt. So kann die Einbringung bestimmter Gehaltsbestandteile ausgeschlossen oder in der Höhe reglementiert sein. Das Unternehmen darf auch bestimmen, wofür das Geld genutzt werden kann. Die gesetzliche Bandbreite reicht vom Sabbatical über die Pflege Angehöriger und Teilzeit bei erhöhtem Lohn bis zum vorzeitigen Ruhestand. Der entscheidende Vorteil eines Zeitwertkontos besteht in der Flexibilität. Es ist kein Versicherungs- oder Bankenprodukt. Ich führe ein Konto bei meinem Arbeitgeber, in das ich flexibel einsparen kann.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten schon immer die Möglichkeit die Arbeitszeit und produktionsbedingte Schwankungen zu regeln. Dies geschieht auch heute noch durch verschiedene tarifliche als auch individualvertragliche Regelungen. Was grenzt das betriebliche Wertkonto von diesen anderen Vereinbarungen ab?Gemäß § 7 b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn
Nach § 7 Abs. 1a SGB IV besteht das Beschäftigungsverhältnis auch bei Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat weiter, wenn
Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung länger als ein Monat freigestellt werden kann und so getan wird, als sei er weiter beschäftigt. Dies führt dazu, dass er weiter sozialversicherungsrechtlich geschützt ist, da er weiterhin in alle vier Bereiche der Sozialversicherung einzahlt.Wertguthabenvereinbarungen dienen nach § 7b Nr. 2 SGB IV nicht dem Ausgleich der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen. Damit gehören Kurzzeit-, Beschäftigungssicherungs- oder Jahresarbeitszeitkonten nicht zu Wertguthabenvereinbarungen. Als Faustformel kann man sagen, immer dann, wenn eine Vereinbarung dem Interesse des Arbeitgebers dient, handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto. Wenn der Arbeitnehmer bestimmen kann, wann er eine Freistellung nimmt, handelt es sich um eine Wertkontenvereinbarung im Sinne des § 7 b SGB IV.
Die betriebliche Altersvorsorge steigert meine monatliche Rente nach meinem Arbeitsleben. Der Hauptgrund, warum Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten ist, den Unternehmen ist bewusst, wie sich unsere Rente in den nächsten Jahrzehnten verändern wird. Für viele Arbeitnehmer tritt mit Eintritt in die Rente eine Veränderung ein, die sich fast immer auch finanziell bemerkbar macht. Da ist die betriebliche Altersvorsorge ein probates Mittel, um diese Veränderung abzufangen.Das Zeitwertkonto ist gerade keine Altersvorsorge. Das Wertkonto dient vornehmlich der Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit. Beide Modelle verfolgen unterschiedliche Ziele. Die oft gehörte Frage, was denn jetzt besser ist, stellt sich nicht. Bestenfalls sollte Beides miteinander laufen. Mit der betrieblichen Altersvorsorge baue ich mir eine zusätzliche monatliche Rente für meine Zeit nach dem Erwerbsleben auf. Mit dem Zeitwertkonto steuere ich flexibel mein Erwerbsleben. Eine gute Work-Life-Balance brauche ich als Rentner nicht mehr.
Bei der Altersteilzeit handelt es sich, in der Form des Blockmodells, grundsätzlich auch um ein Wertkonto. Der Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit, verzichtet auf einen Teil seines Gehaltes, welches auf ein Wertkonto eingezahlt wird.Nach dem Arbeitsteilzeitgesetz (AltTZG) können Arbeitnehmer ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 55 Lebensjahr vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand um die Hälfte reduzieren. Dabei zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum halbierten Gehalt zusätzliche Aufstockungsbeträge. Damit hat das AltTZG grundsätzlich nichts mit Wertkonten zu tun.In der Praxis wird jedoch das Blockmodell am häufigsten angewendet. Der Arbeitnehmer arbeitet im ersten Block, in der Ansparphase, voll. Im zweiten Block, der Freistellungsphase, arbeitet er gar nicht. In dieser Zeit baut er sein Wertguthaben aus der Ansparphase ab. Er bekommt in der gesamten Zeit sein halbiertes Arbeitsentgelt plus Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers. Hier entspricht die Altersteilzeit einem Wertkonto.Eine Kombination aus Altersteilzeit und Zeitwertkonto ist auch möglich.
Steuerrechtlich gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorschriften zu Zeitwertkonten. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere § 6 EstG bezüglich der Bildung von Rückstellungen ist hier zu beachten. Relevant in dieser Hinsicht ist auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.1999.Sozialversicherungsrechtlich gibt es hingegen umfangreiche Regelungen. Diese umfassen die Abgrenzung von Wertguthabenvereinigungen zu anderen Arbeitszeitkonten, den Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens für gesetzliche Freistellungszwecke, dass Wertguthaben in Geld zu führen und gegen Insolvenz zu schützen sind, Regelungen über das Wertguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beschränkung der Guthabenanlage incl. Werterhaltungsgarantie während der Freistellungsphase.Nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind unterschiedliche Fälle zu unterscheiden:
Für diese unterschiedlichen Phasen kommen unterschiedliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zur Anwendung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.06.2009 genau geregelt, wer an einem Wertkontenmodell teilnehmen darf. Dies sind alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). „Normale“ Angestellte eines Unternehmens können demnach Teile ihres Gehaltes lohnsteuerfrei in ein Wertguthabenkonto überführen.Einige Personen sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies sind die Organe der Gesellschaft (Vorstände, [Gesellschafter-] Geschäftsführer) und als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner. Auch befristet Beschäftigte können von der Nutzung des Kontos ausgeschlossen werden. In der Praxis kommt dies fast immer vor.Auch geringfügig Beschäftigte können an einem Wertkontenmodell teilnehmen.
Die Wertguthabenvereinbarung ist die arbeitsrechtliche Einführung von Wertkonten. Allein der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob ein Wertkontenmodell eingerichtet werden soll. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Einführung von Zeitwertkonten, im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge.Die Einführung einer Wertguthabenvereinbarung kann auf verschiedene Weise geschehen. Wichtig ist in jedem Fall die Schriftform. Die Einführung kann über einzelvertragliche Vereinbarungen, eine Gesamtzusage, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geregelt sein.Die allgemeinen Rahmenbedingungen für das Wertkontenmodell sollten da bereits geregelt werden, z.B. Einzahlungsmöglichkeiten, Freistellungsmöglichkeiten und teilnehmender Personenkreis. Der Arbeitgeber muss sich zwar an die Möglichkeiten des SGB IV halten, er ist in der Ausgestaltung jedoch frei.Der Arbeitnehmer muss weiterhin erklären, welche Gehaltsbestandteile er in welcher Höhe auf das Konto einzahlt. Dies geschieht mit einer entsprechenden Einbringungsvereinbarung (Umwandlungsvereinbarung).Später werden die Details der Freistellung in einer Freistellungserklärung geregelt.
Wie es der Name schon sagt, kann die Einführung eines Wertkontos durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch Unterzeichnung einer Wertguthabenvereinbarung zu Stande kommen. Dazu ist es nicht notwendig, dass dieses mit jedem Arbeitnehmer einzeln gemacht wird. Es genügt auch ein zugänglich (öffentlich) machen der Rahmenvereinbarung für jeden Arbeitnehmer. (Aushang am Schwarzen Brett, Verkündung bei einer Betriebsversammlung oder Veröffentlichung im Intranet). Man spricht dann von einer Gesamtzusage.Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilnahme, z.B. durch Unterzeichnung der Umwandlungsvereinbarung, an, so wird die Wertguthabenvereinbarung Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Dies ist die häufigste Form in Unternehmen, die keinen Betriebsrat haben.Wichtig auch hier wieder; die Schriftform und das eigenhändige Unterschreiben beider Parteien. Zudem muss die Wertguthabenvereinbarung zwingend Regelungen zum Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, der Art der Freistellung und zur Angemessenheit und Höhe des Freistellungsgehaltes enthalten.Im Normalfall unterzeichnet der Mitarbeiter bei seiner erstmaligen Teilnahme eine Umwandlungsvereinbarung, in der steht, dass er am Wertkontenmodell teilnimmt und die Regelungen derselben zur Kenntnis genommen hat. Damit sind alle Vorgaben erfüllt.
Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, bietet sich an, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen wird. Diese Betriebsvereinbarung wird dann für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, verbindlich. Die Wirksamkeit für die leitenden Angestellten erreicht man durch eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss. Auch hier gelten die allgemeinen Bestimmungen über Wertkontenvereinbarungen. Siehe hierzu 1.7.1..
Beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung sind die Vorschriften des BetrVG zu beachten.
Betriebsrat und Arbeitgeber haben in den meisten Fällen den gemeinsamen Wunsch den Arbeitnehmern das Modell der Zeitwertkonten anzubieten. Daher sorgt eine Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrates in fast allen Fällen zu einer hohen Akzeptanz bei der Belegschaft und zu hohen Implementierungsraten.In einigen Branchen haben sich der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaften für die Einführung von Zeitwertkonten entschieden. Oftmals regelt der Tarifvertrag nur den Gestaltungsspielraum. Es empfiehlt sich daher in der Praxis für jedes Unternehmen eigene Regeln festzulegen.
Mehr Flexibilität für Ihr Unternehmen bei längerfristigen Personalplanung
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Mitarbeiter wünschen sich flexible Arbeitszeiten bis zum Renteintrittsalter mit derzeit 67 Jahren. Gleichzeitig müssen Unternehmen und Einrichtungen sich mit zunehmend mit dem demografischen Wandel auseinander setzen. Moderne und flexible Arbeitszeitmodelle sind die Lösung. Denken Sie als moderner Unternehmer schon jetzt über neue Wege in der Arbeitszeitgestaltung nach.
Moderne und Flexible Arbeitzeitmodelle können als wichtiges Instrument für den Unternehmenserfolg genutzt werden. Das Ein Zeitwertkonto bitet vielfältige Einsatzmöglichkeiten:
Die Verwendungsmöglichkeiten von Wertguthaben sind vielfältig:
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