Zeitwertkonten: Was ist ein Störfall?

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Wer sich mit Zeitwertkonten und möglichen Szenarien befasst, stößt früher oder später auf den Begriff „Störfall“. Klingt verwirrend? Immerhin soll es sich bei einem Zeitwertkonto doch um ein ganz besonderes „Extra“ handeln, von dem sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber auf unkomplizierte Weise profitieren können.

In einschlägigen Broschüren ist immer wieder von Reaktionen auf unvorhergesehene Ereignisse die Rede.

Grundsätzlich gilt hierbei: besagte Ereignisse, sogenannte Störfälle, sind im Zusammenhang mit Zeitwertkonten eher selten.

Wer also beispielsweise am 20. November 2020, dem Weltkindertag, Zeit mit seinen Lieben verbringt und sich überlegt, dass es doch schön wäre, genau diese Art von Quality Time noch länger – vielleicht sogar ein ganzes Jahr? – zu genießen, kann in der Regel davon ausgehen, nicht mit solchen Zwischenfällen in Kontakt zu kommen.

Dennoch ist es auch beruhigend, sich mit dem berühmten „Was passiert, wenn…“-Gedanken auseinanderzusetzen.

Was ist eigentlich ein Störfall?

Bei einem Störfall handelt es sich um einen vergleichsweise allgemeinen Begriff. Im Zusammenhang mit einem ZWK steht er für alle Geschehnisse, in deren Zusammenhang das gesammelte Wertguthaben nicht wie ursprünglich geplant genutzt werden kann.

Die Gründe hierfür können vielseitig sein. Manchmal versterben Arbeitnehmer, manchmal zwingen einen die Umstände aus dem Unternehmen auszuscheiden. In all diesen Fällen ist von einem Störfaktor die Rede.
Das lebende Ausscheiden aus dem Unternehmen stellt mit Sicherheit den häufigsten Störfall dar. Manchmal muss es einfach ein anderer Arbeitgeber sein. Wenn Sie alles richtig gemacht haben, bietet der neue Arbeitgeber auch Zeitwertkonten an. Dann nehmen Sie Ihr bisher angespartes Konto einfach mit zum nächsten Arbeitgeber. Vielleicht bietet er Ihnen auch nicht die Möglichkeiten, die Ihr alter Arbeitgeber hatte. Schließlich ist es jedem Arbeitgeber überlassen frei zu entscheiden, was für ein Zeitwertkonto er zur Verfügung stellt. Hat er eins nach §§ 7 ff SGB IV, können Sie es selbstverständlich nutzen.
Falls Ihr neuer Arbeitgeber kein Zeitwertkonto anbietet, können Sie sich die Summe auszahlen lassen oder, wenn genügend Geld zur Verfügung steht, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund parken.
Die gute Nachricht: ein angesammeltes Wertguthaben darf aufgrund eines solchen Störfaktors nicht verfallen.

Vererben oder verschenken? Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten!

Wer weiß, dass er sein Wertguthaben – aus welchen Gründen auch immer – während seiner Berufstätigkeit nicht aufbrauchen wird, kann dieses auch auf der Basis einer Schenkung an einen Dritten übertragen.

Auch ein Vererben ist möglich. Wie so oft ist es jedoch auch hier wichtig, die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Das bedeutet: wird das Wertguthaben verschenkt, muss es versteuert und auch mit Hinblick auf sozialversicherungstechnische Aspekte berücksichtigt werden. Die Summe, die nach diesem Procedere übrig ist, wird dann im Rahmen einer Auszahlung an den gewünschten Dritten übertragen. Entsprechende Regelungen gelten auch dann, wenn das ZWK Guthaben vererbt werden soll.

Inwieweit ist das Wertguthaben jederzeit antastbar?

Zugegeben: wer Guthaben auf seinem Zeitwertkonto angesammelt hat, ist sicherlich versucht, frei nach dem Motto: „Für mein Guthaben habe ich gearbeitet und kann dementsprechend darüber verfügen, wann ich will!“ zu agieren.

Es gilt jedoch: die entsprechenden Auszeiten müssen immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Zudem ist es – im Rahmen einer bestehenden Anstellung – nur im Notfall möglich, außer Plan auf die Summe, die auf dem ZWK angespart wurde, zurückzugreifen. Unter dem Begriff „Notfall“ versteht das Gesetz hier tatsächlich einen Zwischenfall, der die Existenz der Betroffenen bedroht. Hier gilt es, Einzelfallentscheidungen zu treffen.

Welche Beträge hier in Anspruch genommen werden können, ist wiederum von der Art und der Relevanz der Notlage abhängig. Und: wer auf das Guthaben seines Zeitwertkontos – wenn auch nur in Teilen – zurückgreift, muss hierauf auch Steuern und Sozialbeiträge zahlen.

Unsere Fachberater beraten Sie gern, wie Sie – sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer – auf die Herausforderungen eines Störfalls reagieren können. Sprechen Sie uns einfach an.

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